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GAPFöVO Investiv

§ 6 Vor-Ort-Kontrollen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/6#abs-1 (1) Der Mindestkontrollsatz von stichprobenartigen Kontrollen nach § 20 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) beträgt 5 Prozent der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/6#abs-2 (2) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Der Anteil der Zufallsauswahl beträgt dabei mindestens 25 Prozent. Die restliche Kontrollstichprobe wird auf Basis einer Risikoanalyse ausgewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/6#abs-3 (3) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen sind die Fördervoraussetzungen, Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen, sofern diese zum Zeitpunkt der Kontrolle überprüfbar sind und noch nicht im Rahmen der Verwaltungskontrolle abschließend geprüft wurden. Sie sind soweit möglich vor der Schlusszahlung des jeweiligen Vorhabens beziehungsweise zeitnah danach durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/6#abs-4 (4) Alternative Nachweise können Vor-Ort-Kontrollen ganz oder teilweise ersetzen, wenn anhand dieser die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/6#abs-5 (5) Die begünstigte Person erhält den Prüfbericht zur Kenntnis.

§ 5 § 7